ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Vertragsobjekt, Nutzungszweck
​
1.1 Die ROTEN MONDIN, Sandra Prasek, (Vermieter) vermietet an den Vertragspartner (Mieter) die Jurte, Hebenstreitstraße 2, 80, 81541 München (Vertragsobjekt) für eine Veranstaltung des Mieters zu dem vereinbarten Nutzungszweck. Andere oder zusätzliche Nutzungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine Nutzung der gebuchten Räume ist nur während der vertraglich vereinbarten Zeiten möglich. Die Nutzung der Räume umfasst auch die Nutzung, der der Sanitäranlagen (Komposttoilette).
1.2 Der im Vertrag (schriftliche Buchungsbestätigung) angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Der Mieter versichert, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt.
​
2. Miete
​
2.1 Die Höhe der Raummiete richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste oder gesonderten Vereinbarung.
2.2 In der Raummiete sind die Nebenkosten für Beleuchtung, Heizung, Komposttoilette und die Grundreinigung der Räume enthalten.
3. Stornierung
​
3.1 Der Mieter kann jederzeit den Rücktritt von seiner Buchung erklären. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
​
Im Falle eines Rückstritts fallen Stornokosten an:
​
Mit Bestätigung der Buchung gilt der Termin als gebucht.
Erfolgt der Rücktritt kürzer als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so ist das volle Entgelt vom Kunden zu entrichten.
​
4. Pflichten beider Parteien
41 Der Vermieter stellt nach Vereinbarung dem Mieter den Zugang zum Gelände und der Jurte sicher.
​
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Vertragsobjekt, insbesondere die Räume und deren Einrichtung vor der Benutzung auf dessen ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vereinbarten Nutzungszweck zu prüfen. Er hat ihre Nichtbenutzung sicherzustellen, falls Mängel oder Schäden vorhanden sind. Diese wird er dem Vermieter unverzüglich mitteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend für Schäden, die während der Benutzungszeiten durch den Mieter, seine Veranstaltungsteilnehmer, Besucher und sonstiger Dritte, die sich während der vereinbarten Benutzungszeiten in den Räumen aufhalten, entstehen. Für derartige Schäden haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter.
4.3 Eingebrachte Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung des Mietzeitraumes vom Mieter zu entfernen. Es darf in den Räumen nicht geraucht werden.
​
5. Haftung
​
5.1 Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder andere Personen, die sich in dem in Ziffer 1 genannten Vertragsobjekt befinden, entstehen. Er haftet in gleichem Umfang für Schäden, die durch seine Anlagen oder eingebrachten Sachen entstehen.
5.2 Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Veranstaltungsteilnehmer, Besucher und sonstiger Dritter frei, die sich während der vereinbarten Benutzungszeiten in den Räumen aufhalten. Der Mieter ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung bei einem in der EU zugelassenen Versicherer zu unterhalten, durch welche seine mit der vertragsgegenständlichen Veranstaltung verbundenen Haftungsrisiken abgedeckt sind.
​
5.3 Der Vermieter übernimmt insbesondere keine Haftung für vom Mieter, seinen Veranstaltungsteilnehmern, Besuchern oder sonstigen Dritten, die sich während der vertraglichen Benutzungszeiten in den Räumen aufhalten, mitgebrachte Gegenstände einschließlich Wertsachen.
6. Instandhaltung und Instandsetzung, Rückgabe
​
6.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Vertragsobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Er haftet im Rahmen seiner Obhutspflichten für alle Veränderungen des Vertragsobjektes, die auf sein Verschulden, das seiner Veranstaltungsteilnehmer, seiner Besucher oder das von sonstigen Dritten, die sich während der vertraglichen Benutzungszeiten in den Räumen aufhalten, zurückzuführen sind.
6.2 Der dem Mieter zur Verfügung gestellte Raum ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Beendigung der Nutzung im ursprünglichen und von vom Mieter eingebrachten Gegenständen geräumten Zustand zurückzugeben.
6.3 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus Ziffern 6.2 und/oder 6.3 nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, auf Rechnung und Gefahr des Mieters vorzunehmen.
11. Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestandteile der Geschäftsbedingungen unwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt. Die Parteien erkennen für diesen Fall diejenige gültige Regelung an, die dem der Regelungsintention des unwirksamen Bestandteils inhaltlich am nächsten kommt.
Stand: 28.01.2023